Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen STALGO UNIMA AG
Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellsten Version für sämtliche Warenlieferungen von STALGO UNIMA AG.
STALGO UNIMA AG ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach eigenem Ermessen zu überarbeiten und zu ändern.
Der Kunde ist jederzeit berechtigt, bei STALGO UNIMA AG ein Exemplar der aktuell gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verlangen oder online zu beziehen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden gelten auch nicht, auch wenn STALGO UNIMA AG im Einzelfall diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen bzw. der übrigen Teile nicht.
Anfragen und Offerten
Die veröffentlichten Informationen auf Papier oder online sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt sind. Unsere Preise können jederzeit ohne vorherige Anzeige geändert werden. Zur Anwendung kommen die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise. Die Preise beziehen sich immer auf die angebotene Menge und die Beschaffungspreise für Materialien. Anfragen sollen schriftlich erfolgen und mit Detailangaben zu Vorschriften und Voraussetzungen für die Auftragserfüllung, insbesondere Anlieferungs- und Montagebedingungen. Die Gültigkeitsdauer von Offerten ist auf 90 Tagen beschränkt.
Vertragsabschluss und Produktezeichnungen
Die Auftragsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung, womit der Vertrag geschlossen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Auftragsbestätigung zu kontrollieren und Abweichungen umgehend anzuzeigen. Abweichungen durch Kalkulationsfehler von mehr als 15% vom Warenwert gelten als wesentlicher Irrtum und entbinden STALGO UNIMA AG von der Ausführungspflicht. STALGO UNIMA AG erstellt im Bedarfsfall Produktionszeichnungen, die dem Auftraggeber abgegeben werden. Die Produktionszeichnungen sind Eigentum von STALGO UNIMA AG, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Vertragsabschluss erstellt wurden. Die Unterlagen dürfen nur für interne Zwecke benutzt werden und nicht an Dritte abgegeben werden.
Lieferfristen und Lieferverzug
Es gelten die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung. Wird keine spezielle Lieferfrist verlangt, liefert STALGO UNIMA AG zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, in der Regel innert 6 Wochen ab Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist wird mit dem Datum und Kalenderwoche definiert. Ohne Transportauftrag gelten die Bereitstellung ab Werk und die Abholungsanzeige an den Kunden als Auslieferung. Holt der Kunde die Waren nicht innerhalb von 7 Tagen ab, so kann STALGO UNIMA AG Lagerungskosten verrechnen. Auslieferungen mit Transportauftrag sind in auf einen Tag definiert. Der Kunde kann gegen einen Mehrpreis einen Fixtermin auf die Stunde verlangen. Die Übergabe an ein Transportunternehmen gilt als Auslieferung. Mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung resp. der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Lieferverzug wird der Kunden frühzeitig und schriftlich informiert, in der Regel sieben Tage vor der Auslieferung. Auch eine wiederholte Lieferverzugsanzeige berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrages.
Auslieferung und Montage
STALGO UNIMA AG verkauft die Produkte ab Werk mit einem Lieferschein. Der Empfang der Waren muss auf dem Lieferschein mit der Unterschrift bestätigt werden. Auch nicht zeichnungsberechtigte Unterschriften von Hilfspersonen sind verbindlich. Transport- und Montageleistungen werden separat verrechnet. Transporthilfen wie Paletten und Stützen werden leihweise zur Verfügung gestellt und müssen auf eigene Kosten an STALGO UNIMA AG retourniert werden. Nicht retournierte Transporthilfen werden in Rechnung gestellt. Das Verpackungsmaterial wird durch uns entsorgt. Transportaufträge werden extern weiterverkauft. Kleinlieferungen mit Montageaufträgen werden optional mit eigenen Transportfahrzeugen durchgeführt. Montageaufträge werden auch mit selbstständigen Subunternehmern realisiert. Montageaufträge ausserhalb der regulären Arbeitszeit verursachen Mehrkosten für den Auftraggeber.
Zahlungskonditionen
Es gelten die Zahlungskonditionen der Auftragsbestätigung. Zahlungen sind mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. Wird keine spezielle Zahlungsfrist verlangt, so gilt eine Zahlung innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. STALGO UNIMA AG behält sich vor, speziell bei Sukzessiver Auslieferung, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hält sich der Kunde nicht an die vereinbarte Zahlungsfrist, ist STALGO UNIMA AG berechtigt, auf den ausstehenden Beträgen Verzugszinsen von 12% p.a. zu verlangen. Zusätzlich erhebt STALGO UNIMA AG gegenüber säumigen Zahlern Mahngebühren von CHF 20.00 pro Mahnung.
Anfragen und Offerten
Die veröffentlichten Informationen auf Papier oder online sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt sind. Unsere Preise können jederzeit ohne vorherige Anzeige geändert werden. Zur Anwendung kommen die zur Zeit der Bestellung gültigen Preise. Die Preise beziehen sich immer auf die angebotene Menge und die Beschaffungspreise für Materialien. Anfragen sollen schriftlich erfolgen und mit Detailangaben zu Vorschriften und Voraussetzungen für die Auftragserfüllung, insbesondere Anlieferungs- und Montagebedingungen. Die Gültigkeitsdauer von Offerten ist auf 90 Tagen beschränkt.
Vertragsabschluss und Produktezeichnungen
Die Auftragsbestätigung gilt als Annahme der Bestellung, womit der Vertrag geschlossen ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Auftragsbestätigung zu kontrollieren und Abweichungen umgehend anzuzeigen. Abweichungen durch Kalkulationsfehler von mehr als 15% vom Warenwert gelten als wesentlicher Irrtum und entbinden STALGO UNIMA AG von der Ausführungspflicht. STALGO UNIMA AG erstellt im Bedarfsfall Produktionszeichnungen, die dem Auftraggeber abgegeben werden. Die Produktionszeichnungen sind Eigentum von STALGO UNIMA AG, gleichgültig ob sie vor oder nach dem Vertragsabschluss erstellt wurden. Die Unterlagen dürfen nur für interne Zwecke benutzt werden und nicht an Dritte abgegeben werden.
Lieferfristen und Lieferverzug
Es gelten die Lieferfristen in der Auftragsbestätigung. Wird keine spezielle Lieferfrist verlangt, liefert STALGO UNIMA AG zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, in der Regel innert 6 Wochen ab Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist wird mit dem Datum und Kalenderwoche definiert. Ohne Transportauftrag gelten die Bereitstellung ab Werk und die Abholungsanzeige an den Kunden als Auslieferung. Holt der Kunde die Waren nicht innerhalb von 7 Tagen ab, so kann STALGO UNIMA AG Lagerungskosten verrechnen. Auslieferungen mit Transportauftrag sind in auf einen Tag definiert. Der Kunde kann gegen einen Mehrpreis einen Fixtermin auf die Stunde verlangen. Die Übergabe an ein Transportunternehmen gilt als Auslieferung. Mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung resp. der Aufgabe der Ware zum Versand geht die Gefahr auf den Kunden über. Bei Lieferverzug wird der Kunden frühzeitig und schriftlich informiert, in der Regel sieben Tage vor der Auslieferung. Auch eine wiederholte Lieferverzugsanzeige berechtigt den Kunden nicht zur Auflösung des Vertrages.
Auslieferung und Montage
STALGO UNIMA AG verkauft die Produkte ab Werk mit einem Lieferschein. Der Empfang der Waren muss auf dem Lieferschein mit der Unterschrift bestätigt werden. Auch nicht zeichnungsberechtigte Unterschriften von Hilfspersonen sind verbindlich. Transport- und Montageleistungen werden separat verrechnet. Transporthilfen wie Paletten und Stützen werden leihweise zur Verfügung gestellt und müssen auf eigene Kosten an STALGO UNIMA AG retourniert werden. Nicht retournierte Transporthilfen werden in Rechnung gestellt. Das Verpackungsmaterial wird durch uns entsorgt. Transportaufträge werden extern weiterverkauft. Kleinlieferungen mit Montageaufträgen werden optional mit eigenen Transportfahrzeugen durchgeführt. Montageaufträge werden auch mit selbstständigen Subunternehmern realisiert. Montageaufträge ausserhalb der regulären Arbeitszeit verursachen Mehrkosten für den Auftraggeber.
Zahlungskonditionen
Es gelten die Zahlungskonditionen der Auftragsbestätigung. Zahlungen sind mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. Wird keine spezielle Zahlungsfrist verlangt, so gilt eine Zahlung innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung. STALGO UNIMA AG behält sich vor, speziell bei Sukzessiver Auslieferung, Abschlagszahlungen zu verlangen. Hält sich der Kunde nicht an die vereinbarte Zahlungsfrist, ist STALGO UNIMA AG berechtigt, auf den ausstehenden Beträgen Verzugszinsen von 12% p.a. zu verlangen. Zusätzlich erhebt STALGO UNIMA AG gegenüber säumigen Zahlern Mahngebühren von CHF 20.00 pro Mahnung.
STALGO UNIMA AG behält sich vor, von einem säumigen Kunden Schadenersatz zu fordern.
Sofern der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät, ist STALGO UNIMA AG berechtigt, die Warenauslieferung solange zu sistieren, bis der Ausstand beglichen ist. STALGO UNIMA AG ist berechtigt, sämtliche Forderungen, welche der Kunde STALGO UNIMA AG gegenüber erhebt, mit den STALGO UNIMA AG zustehenden Zahlungsansprüchen zu verrechnen. Der Kunde darf seine Zahlungsverpflichtungen nur mit solchen Forderungen verrechnen, welche von STALGO UNIMA AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist STALGO UNIMA AG berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahlten Waren von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig zu machen. STALGO UNIMA AG bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Warenlieferung inkl. sämtlicher im Zusammenhang mit den Warenlieferungen entstandenen Nebenkosten Eigentümerin der Waren. Solange nicht alle ausstehenden Forderungen bezahlt sind, ist STALGO UNIMA AG berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Eigentumsvorbehalt an den ausgelieferten Waren eintragen zu lassen.
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
STALGO UNIMA AG gewährt dem Kunden während 720 Tagen ab Auslieferung eine Garantie gegen Produktions- und Materialfehler der ausgelieferten Waren. Der Kunde muss Mängel innert 8 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich anzeigen. Entdeckt der Kunde nach Ablauf dieser Frist versteckte Mängel, welche bei der ordnungsgemässen Überprüfung nicht entdeckt werden konnten, so muss er diese STALGO UNIMA AG sofort nach Entdeckung schriftlich anzeigen. Erfolgt keine Anzeige bei Mängel oder nicht fristgerecht, so gilt die betreffende Lieferung als genehmigt und der Kunde verliert jegliche Garantieansprüche. Der Garantieanspruch des Kunden gilt nicht für Mängel infolge nicht sachmässiger Behandlung.
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche
STALGO UNIMA AG gewährt dem Kunden während 720 Tagen ab Auslieferung eine Garantie gegen Produktions- und Materialfehler der ausgelieferten Waren. Der Kunde muss Mängel innert 8 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich anzeigen. Entdeckt der Kunde nach Ablauf dieser Frist versteckte Mängel, welche bei der ordnungsgemässen Überprüfung nicht entdeckt werden konnten, so muss er diese STALGO UNIMA AG sofort nach Entdeckung schriftlich anzeigen. Erfolgt keine Anzeige bei Mängel oder nicht fristgerecht, so gilt die betreffende Lieferung als genehmigt und der Kunde verliert jegliche Garantieansprüche. Der Garantieanspruch des Kunden gilt nicht für Mängel infolge nicht sachmässiger Behandlung.
STALGO UNIMA AG schliesst jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus, falls der Kunde oder Drittpersonen, welche von STALGO UNIMA AG nicht vorgängig autorisiert wurden, Änderungen oder Reparaturen vornehmen. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so kann STALGO UNIMA AG nach eigener Wahl die Mängelbehebung durch Reparatur der mangelhaften Ware oder durch Lieferung von neuer, mangelfreier Ware, vornehmen. Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Ware, insbesondere auf Auflösung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz für direkte und indirekte Schäden ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Sofern nichts anderes bestimmt, ist der Erfüllungsort von Leistungen unter diesem Vertrag jeweils am Domizil von STALGO UNIMA AG. STALGO UNIMA AG ist berechtigt, Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhalten hat, unbesehen der Herkunft dieser Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Domizil von STALGO UNIMA AG. STALGO UNIMA AG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei einem anderen zuständigen Gericht einzuklagen. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle gestützt darauf abgeschlossenen Verträge unterstehen dem materiellen Schweizerischem Recht.
STALGO UNIMA AG © 2018
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Sofern nichts anderes bestimmt, ist der Erfüllungsort von Leistungen unter diesem Vertrag jeweils am Domizil von STALGO UNIMA AG. STALGO UNIMA AG ist berechtigt, Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhalten hat, unbesehen der Herkunft dieser Daten, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das Domizil von STALGO UNIMA AG. STALGO UNIMA AG ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei einem anderen zuständigen Gericht einzuklagen. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle gestützt darauf abgeschlossenen Verträge unterstehen dem materiellen Schweizerischem Recht.
STALGO UNIMA AG © 2018